Verpflichtungen aus dem Mess- und Eichgesetz: Nicht ordnungsgemäße Verwendung von Messgeräten kann teuer werden

Bereits zum 01. Januar 2015 sind das Mess- und Eichgesetz (kurz: MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (kurz: MessEV) in Kraft getreten, in Ablösung des Eichgesetzes und der Eichverordnung. Seitdem gab es in den Jahren 2016, 2017 und zuletzt 2019 weitergehende Änderungen, die es einzuhalten gilt.

 

Bei der Verwendung von Messgeräten hat der Apotheker als Verantwortlicher die gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten, deren Verstöße ansonsten mit Bußgeld geahndet werden können.

 

Messgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte und des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln, also Waagen und Gewichte, dürfen nur geeicht betrieben oder bereitgehalten werden.

 

Wichtig für die laufende Verwendung ist: Gemäß § 38 S. 1 MessEG muss die Eichung vor Ablauf der Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt werden. § 38 S. 1 MessEG schreibt zudem vor, dass die Beantragung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist erfolgt sein muss. Sofern der Verwender diese Beantragung vorgenommen hat, kann das Messgerät bis zur behördlichen Überprüfung oder Gestattung weiter verwendet werden.

 

Werden neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, so müssen diese gemäß § 32 MessEG spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese Anzeige kann auch elektronisch bei der zuständigen Landesbehörde erfolgen.

 

Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorgaben. In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit beispielsweise beim Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz mit Sitz in Bad Kreuznach, in Sachsen beim Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen mit den entsprechenden Eichämtern in Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau.

 

Auf Anforderung der Eichbehörde kann der Apothekeninhaber auch verpflichtet werden, eine Übersichtsliste der verwendeten Messgeräte zur Verfügung zu stellen. Es bietet sich daher an, eine Auflistung mit Angaben zur Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung und Verwendungsort zu führen.

 

Die Landesbehörden scheuen auch nicht davor zurück, Verstöße gegen die Verpflichtungen aus MessEG und MessEV mit Bußgeldern ahnden. Sollte beispielsweise ein Messgerät auch über die eigentliche Eichfrist hinaus verwendet werden, so kann die Behörde je nach Ausgestaltung des Einzelfalls, die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfizigtausend Euro ahnden, § 60 Abs. 2 MessEG.

 

Um dahingehende Bußgeldfestsetzungen zu vermeiden, kann nur angeraten werden, die Messgeräte regelmäßig auf Ablauf der Eichzeit zu überprüfen und frühzeitige Meldungen gegenüber der Behörde zu veranlassen.

Autor:

Jasmin Johanna Herbst, LL.M.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Mediatorin