Rückforderung Umsatzsteuer Herstellerrabatt!

Aufgrund eines Urteils des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13.03.2018 verklagen nach unserem Kenntnisstand die AOK Rheinland/Hamburg, AOK Hessen und IKK Südwest diverse Apotheken auf Erstattung von Umsatzsteuer auf Herstellerrabatte im Sinne des § 130a SGB V.

In diesem Urteil geht es um den Bezug von Medikamenten bei Versandapotheken im EU-Ausland, der zur Folge hat, dass die GKVen als Leistungsempfänger Schuldner der deutschen Umsatzsteuer sind. Das Finanzgericht Münster vertritt die Auffassung, dass die von den Herstellern gem. § 130a SGB V an die Versandapotheken erstatteten Herstellerrabatte nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer mit einzubeziehen sind.

Die GKVen wollen diese Rechtsauffassung nunmehr auch auf die Vergütung der inländischen Apotheken anwenden. Dies hätte zur Folge, dass die von den GKVen zu zahlenden Beträge um die Umsatzsteuer aus dem Herstellerrabatt zu kürzen wäre.

Unsere hierzu vertretene Rechtsauffassung weicht deutlich von der Auffassung der GKven ab. Insbesondere stellt sich unseres Erachtens nach die Frage, ob der o.g. Entscheidung des FG Münster, für die Frage der Vergütung inländischer Apotheken überhaupt eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann. 

Vor diesem Hintergrund halten wir eine Klagerwiderung und damit ein aktives Betreiben der sozialgerichtlichen 
Verfahren, sowie einheitlich abgestimmte Maßnahmen in umsatzsteuerlichen Festsetzungen für erforderlich.