EuGH zum Verfall von Urlaubsansprüchen

Das deutsche Bundesurlaubsgesetz sieht im Grundsatz vor, dass der gesetzliche vierwöchige Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. Dezembers eines Jahres verfällt. Nur im Ausnahmefall, wenn der Urlaub von Seiten des Arbeitnehmers aufgrund dringender betrieblicher, oder in seiner Person liegender Gründe nicht beansprucht werden kann, verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch erst mit Ablauf des 31. März des Folgejahres.

 

Der EuGH sieht nunmehr den Arbeitgeber in der Pflicht: dieser muss darlegen und beweisen können, dass er den Arbeitnehmer zur Urlaubsbeanspruchung aufgefordert hat. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt hat, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass der Urlaubsanspruch verloren geht.

 

Der EuGH führt aus, dass der Arbeitnehmer die schwächere Vertragspartei sei und daher den Arbeitgeber die Verpflichtung träfe, ihn über den Urlaubsanspruch aufzuklären und hinsichtlich des Verfalls zu belehren.
Sofern der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommt und der Arbeitnehmer im Fortgang weiterhin keinen Urlaub beantragt, sei dies als Urlaubsverzicht zu werten. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachkommt: dann kommt es nicht zum Verfall des Urlaubs.

 

Nach Beantwortung der Vorlagefrage liegt die Entscheidung in der Sache des Rechtsreferendars wieder bei der deutschen Gerichtsbarkeit.

 

Um als Arbeitgeber das Ansammeln von Urlaubsansprüchen nunmehr zu vermeiden, sollte, gerade auch für die Urlaubsansprüche 2018, aus arbeitgeberseitiger Sicht gehandelt werden.

Fazit:
 

Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft unmissverständlich auf den Urlaubsanspruch und dessen Verfall hinweist.
Sofern Sie keine, vom Gesetz abweichende, Urlaubsgrundsätze der Übertragung ins neue Jahr etabliert haben, etwa durch arbeitsvertragliche Regelung oder kraft betrieblicher Übung, könnte ein Hinweis wie folgt ausgestaltet sein:

 

„Liebe Mitarbeiter,
das Jahresende naht und die Urlaubskonten weisen noch einige offene Urlaubstage aus. Bitte denken Sie daran, Ihren Urlaub zeitnah zu beantragen, um den Verfall der Ansprüche 2018 zu vermeiden.
Der Resturlaubsanspruch entfällt nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzlos, sofern er nicht bis zum Ende des Jahres genommen wird. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Arbeitsaufkommen/Personalengpass) oder in Ihrer Person liegenden Gründen (etwa Arbeitsunfähigkeit), kann der Urlaubsanspruch bis zum 31. März 2019 übertragen werden.
Bei Rückfragen sprechen Sie mich gerne an.