Änderungen im Nachweisgesetz ab 01.08.2022

Zur nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1152 wurden nun Änderungen beschlossen, die kurzfristig bereits zum 01.08.2022 in Kraft treten werden. Mit den Änderungen des Nachweisgesetzes werden Arbeitgeber in einem gesteigerten Maß in die Pflicht genommen. Seien Sie gut vorbereitet mit unserem Informationsschreiben!

                              

Was galt bislang?

Das Nachweisgesetz regelt auch schon derzeit, dass der Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen verpflichtet ist. Sofern kein schriftlicher Arbeitsvertrag die Konditionen der Arbeitsvertragsparteien regelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zu einem Monat nach Arbeitsaufnahme die wesentlichen Bedingungen niederzuschreiben und gegenüber dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

Was wird sich ab dem 01.08.2022 ändern?

Der Katalog der Nachweispflichten wurde erweitert, siehe die in kursiv hervorgehobenen Passagen. Der Arbeitgeber ist zukünftig verpflichtet, folgende Inhalte gegenüber dem Arbeitnehmer mitzuteilen:

-       Name und Anschrift der Vertragsparteien

-       Beginn des Arbeitsverhältnisses (und Ende bei befristeten Verträgen)

-       Arbeitsort

-       Beschreibung der Tätigkeit

-       Höhe und Zusammensetzung des Entgelts, einschließlich Zuschlägen, Prämien, Sonderzahlungen und deren Fälligkeiten, Vergütung von Überstunden, andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind

-       Arbeitszeit, sofern vereinbart, die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen

-       Urlaubsanspruch

-       Kündigungsfristen, das bei der Kündigung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

-       Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge/Betriebsvereinbarungen

-       Dauer der Probezeit

-       bei Arbeit auf Abruf, Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, Zeitrahmen für die Erbringung der Arbeitsleistung, Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,

-       wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers, sofern nicht der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist

 

Achtung: Auch bei Änderungen in laufenden Arbeitsverhältnissen gilt das Nachweisgesetz! Ab dem ersten Tag der Änderung, sind die neuen Konditionen nach den Regeln des Nachweisgesetzes zu verschriftlichen und auszuhändigen.

 

Ab dem 01.08.2022 gelten zur Erfüllung der Nachweispflichten verkürzte Fristen:

Schon ab dem ersten Arbeitstag muss der Arbeitgeber die Namen und Anschriften der Vertragsparteien, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes und der vereinbarten Arbeitszeit schriftlich erfassen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen.

 

 Spätestens bis zum siebten Arbeitstag müssen der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Probezeit, Mitteilung über Beendigung bei befristeten Verträgen, Arbeitsort, Beschäftigungsbeschreibung und Regelungen zu Überstunden niedergeschrieben sein und unterschrieben dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden.

 

Bei allen übrigen Konditionen gilt wie bislang die Monatsfrist.

 

Was passiert bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?

Ab dem 01.08.2022 gelten Verstöße gegen das Nachweisgesetz als Ordnungswidrigkeiten, die pro Verstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu € 2.000,-- geahndet werden können.

 

 

Was bedeuten die Änderungen für Sie?

Wir raten Ihnen dringend dazu, schriftliche Arbeitsverträge und Änderungsvereinbarungen zu treffen.

 

Sofern Sie schriftliche Arbeitsvertragsdokumente nutzen, prüfen Sie, ob sämtliche nachweispflichtigen Inhalte enthalten sind; hier gilt besondere Vorsicht bei Formularverträgen!

 

Bei Altverträgen, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, muss der Arbeitgeber lediglich auf Verlangen des Arbeitnehmers binnen sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich überreichen: Prüfen Sie, ob hier Handlungsbedarf besteht und bereiten Sie sich vor.